Terms of Service

1 Geltungsbereich

  1. F1 erbringt alle Leistungen auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages und der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die hier unter I. aufgeführten Bedingungen finden auf alle Vertragsverhältnisse des Anbieters Anwendung. Ergibt sich jedoch aus den unter den Nummern II. bis VI. Genannten Zusatzbedingungen etwas Anderes, so kommen diese Regelungen vorrangig zur Anwendung. Zudem kommen diese Zusatzbedingungen der Nummern II. bis V. zur Anwendung, sofern deren Regelungsgehalt nicht bereits von Regelungen der Nummer I. erfasst wird.
  2. Soweit sich im Einzelfall Regelungen aus verschiedenen Vertragsdokumenten widersprechen, gilt im Verhältnis zwischen den Vertragsdokumenten folgendes Rangverhältnis:
  1. Die im jeweiligen Auftragsformular festgehaltenen Regelungen einschließlich etwaiger Ergänzungen und Nachträge.
  2. Die Regelungen in diesem Rahmenvertrag.
  3. Die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von F1.
  1. Sofern der Kunde F1 mit der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt gelten für die Vertragsbeziehungen der Parteien die folgenden Dokumente:
  1. Dieser Rahmenvertrag (MSA)
  2. Das jeweilige Auftragsformular, mit welchem die konkrete Dienstleistung von F1 bestellt wird.
  3. Der jeweilige ADV-Vertrag, für den Fall das 11BDSG im Rahmen der zu erbringenden Dienstleistungen relevant sein sollte und falls von den Parteien geschlossen.
  1. Der vorliegende Rahmenvertrag gilt auch für künftige Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien. Einer erneuten Vereinbarung bedarf es nicht.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen.
  3. F1 ist berechtigt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Der Kunde wird in diesem Fall per E-Mail informiert. Dem Kunden wird das Recht eingeräumt binnen eines Monats der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, so besteht das Vertragsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort. Widerspricht der Kunde fristgemäß, besteht der Vertrag unverändert fort, der Anbieter ist aber berechtigt, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
  4. Dieser Rahmenvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für sämtliche Dienstleistungsaufträge über die Erbringung von Beratungsleistungen, Telekommunikationsdiensten und sonstigen Leistungen durch F1.

2 Leistungsangebot / Leistungsänderungen

  1. Die Leistungsbeschreibung der einzelnen Dienste/Leistungen/Produkte ergibt sich aus den in den Leistungsbeschreibungen der einzelnen Dienste von F1 getroffenen Regelungen, sowie aus den individuellen Angeboten von F1.
  2. F1 behält sich die Änderung seiner Dienste/Leistungen/Produkte vor, sofern dies dem vertraglich geschuldeten Leistungsumfang dient und/oder der technischen Entwicklung Rechnung trägt.
  3. Sofern Drittkosten im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Leistungen steigen, ist F1 berechtigt, diese Kosten an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde wird von derartigen Kostenerhöhungen vier Wochen vor deren Wirksamwerden per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Zugleich wird er auf die Möglichkeit hingewiesen, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

3 Vertragsschluss / Vertragslaufzeit / Kündigung

  1. Die auf der Website veröffentlichten Informationen stellen weder eine Aufforderung von F1 zur Abgabe eines Angebots noch ein Angebot oder eine Empfehlung von F1 zum Erwerb oder Verkauf von Produkten oder zur Vornahme sonstiger Geschäfte dar.
  2. Der Vertrag zwischen F1 und dem Kunden kommt mit der Annahme des Angebotes, spätestens jedoch mit der Annahme der angebotenen Leistungen durch den Kunden zustande.
  3. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 36 Monate geschlossen. Der Vertrag kann von beiden Parteien durch Erklärung in Textform (§126 b BGB) gekündigt werden und zwar mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Vertragsjahres. Das erste Vertragsjahr beginnt mit dem Tag der Annahme des Vertragsangebots durch den Kunden.
  4. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt für F1 insbesondere vor, wenn:
  1. der Kunde seine Verpflichtungen gemäß I. §4 nachhaltig verletzt
  2. der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seiner Verpflichtung zur Zahlung von vereinbarten Entgelten nicht nachkommt.
  1. Die vorgenannten Regelungen finden keine Anwendung bezüglich der Nummer II. und III. dieser Vertragsbedingungen.

4 Bestellung des Dienstes

  1. Die Bestellung eines Dienstes erfolgt auf Basis eines Auftragsformulars, das den Namen des Kunden, eine Beschreibung des Dienstes, die entsprechenden Entgelte und die Mindestlaufzeit enthält. F1 ist nicht verpflichtet, die Bestellung anzunehmen.
  2. Ein Einzelauftrag kommt erst mit Unterzeichnung des Auftragsformulars durch beide Parteien zustande und unterliegt den Bedingungen dieses Vertrages. F1 ist jedoch berechtigt, Einzelheiten eines Dienstes in einem Einzelauftrag abzulehnen oder (vorbehaltlich Ziffer 4.3) abzuändern, einschließlich des voraussichtlichen Liefertermins eines Dienstes, falls:
  1. die Kosten für die Dienstleistungen eines Dritten, die für den Dienst erforderlich sind, von denen abweichen, die F1 bei der Kalkulation der Entgelte dem Einzelauftrag zugrunde gelegt hatte; und/oder
  2. ein Dienst vorbehaltlich einer Begutachtung erbracht wird und diese Begutachtung Informationen aufdeckt, die F1 zum Zeitpunkt der Abgabe des Preisangebots unbekannt waren und die die Verfügbarkeit, Leistung, den Lieferzeitrahmen und/oder die angebotenen Entgelte beeinträchtigen könnten.
  1. Falls F1 den Einzelauftrag für einen Dienst in Übereinstimmung mit Ziffer 4.2 abändert, wird F1 den Kunden hierüber informieren und dem Kunden ein neues Auftragsformular für den davon betroffenen Dienst übermitteln. Der Kunde hat fünf (5) Werktage Zeit, die vorgeschlagenen Änderungen anzunehmen oder den betroffenen Dienst zu stornieren. Falls der Kunde die Änderungen nicht innerhalb dieser fünf (5) Werktage ab der Benachrichtigung annimmt, behält sich F1 das Recht vor, das abgeänderte Angebot zu widerrufen und den ursprünglichen Einzelauftrag ohne Haftung gegenüber dem Kunden endgültig abzulehnen. Enthält der Einzelauftrag andere Dienste, bleiben diese davon unberührt.

5 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber F1 die zur Erfüllung eines Vertrages erforderlichen Angaben vollständig zutreffend bekannt zu geben. Während der Vertragsdauer sind Änderungen dieser Daten F1 unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach einer entsprechenden Aufforderung durch F1.
  2. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, sich nach besten Kräften zu bemühen, angemessene Maßnahmen zur Minderung eines Schadens zu treffen, der aus diesem Vertrag entstehen kann. Zur Minimierung potentieller Schäden betreibt der Kunde seine kritischen (insbesondere betriebs- und produktionswichtigen) IT-Systeme redundant.
  3. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass die von ihm beantragten Dienste/Leistungen/Produkte nicht in etwaige Rechte Dritter einzugreifen. Zudem erklärt der Kunde, dass er die ihm zur Verfügung gestellten Dienste/Leistungen übergebenen Produkte nicht nutzen wird um in Rechte Dritter einzugreifen oder um rechtswidrige Inhalte im Internet zu speichern, darzustellen, anzubieten oder sonst wie zu verbreiten oder zugänglich zu machen. Dieses Verbot gilt insbesondere für Inhalte, die gegen die Vorschriften der §83, 131 und 184 StGB verstoßen (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Gewaltdarstellung, Verbreitung pornografischer Schriften).
  4. Der Kunde verpflichtet sich, in Anspruch genommene Dienste/Leistungen/Produkte nicht durch Viren, Würmer, Trojanische Pferde oder sonstige schädigende Programme zu beeinträchtigen und eine Verbreitung derartiger Programme in höchstmöglicher Weise zu unterlassen.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, ihm durch F1 zur Verfügung gestellte Zugangsdaten oder Passwörter geheim zu halten. F1 haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die Weitergabe dieser Informationen an Dritte oder Nutzung dieser Informationen durch Dritte entstehen.
  6. F1 wird dem Kunden das Vertragsverhältnis betreffende Informationen per E-Mail zusenden. Aus diesem Grunde ist der Kunde verpflichtet, mindestens 7-tägig seine E-Mails zu prüfen.

6 Datensicherheit

  1. Im Allgemeinen werden von Kunden Server in einem Rechenzentrum von F1 angemietet, ohne das F1 selbst eine Datenverarbeitung vornimmt (sog. Housing) und somit keine Auftragsdatenverarbeitung vorliegt. In diesem Fall sorgt das Rechenzentrum nur für die Einsatzbereitschaft, hat aber selbst keinen Zugriff auf personenbezogene Daten und es ergeben sich keine Abhängigkeiten bezüglich §11 BDSG.
  2. Für den Fall das mit F1 Software as a Service (SaaS) Dienstleistungen explizit vereinbart wurden und F1 auch Aufgaben im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung, z.B. das durchführen von Backups oder administrieren von Systemen (sog. Hosting) durchführen sollte, bleibt laut BDSG der Kunde für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner Mitarbeiter- und Kundendaten durch F1 voll verantwortlich und ist verpflichtet, den SaaS Anbieter sorgfältig auszuwählen, regelmäßig zu kontrollieren und das Ergebnis der Kontrollen zu dokumentieren.
  3. Bei der Form der Datenverarbeitung im Auftrag eines Kunden, bei der die Verantwortung für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung beim Kunden verbleibt und F1 im Rahmen des Vertrages auch die Möglichkeit hat, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und es obliegt dem Kunden einen Vertrag entsprechend §11BDSG zu erstellen und zur Unterzeichnung zu bringen. F1 wird in diesem Fall ohne schuldhaftes Zögern am Vertragsschluss mitwirken.
  4. F1 wird in dieser Konstellation nur unterstützend tätig und daher in seinen Befugnissen im Umgang mit den überlassenen Daten erheblich eingeschränkt §11BDSG Abs.3 S.1. Zudem treffen den Kunden Kontroll- und Dokumentationspflichten, beispielsweise hinsichtlich der Einhaltung der technisch-organisatorischen Maßnahmen durch F1.
  5. Der Kunde ist daher verpflichtet regelmäßig und vor allem vor jeder eigenen oder in Auftrag gegebenen Änderung eine vollständige Datensicherung durchzuführen.
  6. Der Kunde erhält zur Pflege seines Angebotes Zugangsdaten. Er ist verpflichtet diese vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch der aus einer unberechtigten Verwendung dieser resultiert. Erlangt der Kunde davon Kenntnis, dass unbefugten Dritten diese Zugangsdaten bekannt wurden, hat er F1 hiervon unverzüglich zu informieren. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Zugangsdaten Leistungen von F1 nutzen, haftet der Kunde uns gegenüber auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Im Verdachtsfall hat der Kunde deshalb die Möglichkeit, ein neues Kennwort anzufordern, das F1 dem Kunden auf gesichertem Wege übermittelt.

7 Datensicherung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart und mittels dediziertem Auftrag zur Datensicherung spezifiziert, erbringt F1 keine Datensicherung! Diese Spezifikation bedarf eines detaillierten SLA hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf RTO/RPO der zu sichernden Daten, Zeiträume und Speicherort,
  2. Sollte eine Haftung gegenüber F1 geltend gemacht werden, beschränkt sich diese auf denjenigen Schaden, welcher durch eine in angemessenen Abständen erfolgte Datensicherung nicht hätte verhindert werden können sofern und soweit der Schaden in kausalem Zusammenhang mit Maßnahmen der Datensicherung steht, welche auf Grund dieser Vereinbarung durch den Kunden zu erfolgen haben.
  3. Der Kunde ist verpflichtet täglich, zumindest aber unmittelbar vor Update, Pflege- oder Wartungsarbeiten eine Datensicherung vorzunehmen. Er ist selbst für die gesetzlich erforderliche, regelmäßige Sicherung seiner Daten als auch deren damit verbundenen Wiederherstellbarkeit verantwortlich. Dies gilt sowohl für Daten, welche auf seinen eigenen Systemen als auch für jene welche im Rahmen von „Housing“ auf Systemen von F1 gespeichert werden.
  4. Der Kunde ist sich seiner Verantwortung dementsprechend vollumfänglich bewusst und darüber im Klaren, das eine Sicherung oder Kopie, jeglicher Art innerhalb eines geschlossenen Systems, nicht als eine Sicherung welche den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht gerecht wird, betrachtet werden kann!
  5. Der Kunde ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen, störungsfreien Ablauf zu Gewährleisten und durch seine Sicherungsmaßnahmen andere Systeme nicht nachteilig zu beinträchtigen.
  6. Der Kunde ist stets Eigentümer seiner Daten, auch wenn diese einer stetigen Änderung durch Onlinezugriffe oder Onlinepflege unterliegen oder auf Systemen von F1 gespeichert sein sollten. Nur er selbst kann über die Notwendigkeit, die Regelmäßigkeit und Wichtigkeit einer Sicherung der bei F1 gespeicherten Daten entscheiden.
  7. Rein vorsorglich für den Fall, dass es dennoch zu einem Schadensfall kommen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass Versäumnisse bei der kundeneigenen Sicherung von Daten rechtlich stets als Mitverschulden im Sinne des §254 BGB bewertet. Die Möglichkeit Schadensersatz von einem Schädiger zu erlangen, der Unternehmensdaten vorsätzlich oder fahrlässig vernichtet hat, ist damit im Fall der mangelhaften Datensicherung deutlich beschränkt bzw. ausgeschlossen.
  8. Es obliegt dem Kunden über eine eventuell notwendige versicherungstechnische Absicherung finanzieller Schäden durch Datenverlust vorzubeugen.

8 Freistellung

  1. Der Kunde verpflichtet sich, F1 von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einer rechtskräftig festgestellten Verletzung eines Rechts Dritten durch den Kunden resultieren. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung F1 von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung freizustellen. Diese Freistellungsvereinbarung behält ihre Gültigkeit über die Vertragsdauer hinaus für drei weitere Jahre.
  2. Der Kunde wird F1 von sämtlichen Verfahren, Verlusten, Kosten, Schäden, Schadensersatzurteilen, Aufwendungen, Gebühren (einschließlich Anwaltsgebühren, die F1 entstanden sind und/oder durch Urteil zuerkannt wurden), Prozessen, Ansprüchen oder Forderungen, die in irgendeiner Art im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen und die dem Kunden auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als kausal zurechenbar festgestellt sind, freistellen und schadlos halten. Einschließlich solcher Ansprüche, die gegen F1 von einem Dritten in Bezug auf den Inhalt oder auf die Nutzung der Dienste durch den Kunden erhoben oder angedroht wurden und dem Kunden zurechenbar sind oder jedwede auf rechtskräftiger Entscheidung als kausal zurechenbar festgestellte vorsätzliche oder fahrlässig Handlung oder Unterlassung des Kunden oder von Kunden des Kunden und/oder Erfüllungsgehilfen.
  3. Der Kunde wird wohlwollend und ohne schuldhaftes Zögern im Einzelfall prüfen ob F1 eine Handlungsvollmacht erteilt wird und auf seine Kosten F1 die notwendigen Informationen und Unterstützung gewähren, die für eine Verteidigung oder vergleichsweise Regelung eines solchen Anspruchs vernünftigerweise erforderlich sind.

9 Freistellung im Fall von gewerblichen Schutzrechten

  1. F1 haftet nicht für eine rechtskräftig festgestellte Verletzung, die auf dem Verkauf oder der Nutzung von Produkten in Verbindung mit anderen Produkten beruht, die nicht von F1 geliefert wurden (es sei denn, F1 hat dem ausdrücklich zugestimmt).
  2. F1 haftet nicht im Fall von nicht genehmigten Modifikationen oder Abänderungen der von F1 gelieferten Dienste durch den Kunden oder seine Vertreter.

10 Abtretung und Unterbeauftragung

  1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen sind weder F1 noch der Kunde berechtigt, ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei (die nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf) ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten, unterbeauftragen, Unterlizenzen daran zu erteilen oder anderweitig zu veräußern.
  2. F1 kann bei schwankender Auftragslage oder projektbezogener Arbeit einen Dritten oder ein verbundenes Unternehmen mit der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag zeitweise unterbeauftragen, soweit es sich hierbei um eine Beauftragung von Dienstleistern im Innenverhältnis im Sinne von flexiblen Beschäftigungsmodellen als auch eine zeitlich begrenzte freie Mitarbeiterschaft handelt.
  3. Sollte eine Unterbeauftragung relevant nach §6 MSA Abs. 2-3 (§11BDSG) sein, bedarf diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.
  4. F1 kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an ein mit ihr verbundenes Unternehmen (oder ihren oder deren Rechtsnachfolger infolge Verschmelzung oder Erwerb aller wesentlicher Anteile) ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten.
  5. Für den Fall, das F1 eine dauerhafte Unterbeauftragung der vertraglich vereinbarten Leistungen an ein ihr nicht verbundenes Unternehmen vornehmen sollte, wird dem Kunden ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund eingeräumt.

11 Service Level Agreement (SLA)

  1. Störungsmeldung und Servicebereitschaft
    Das F1 Servicecenter ist 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche (24×7) für die Annahme von Störungsmeldungen erreichbar. Eingehende Störungsmeldungen werden erfasst, verfolgt, kontrolliert und gegebenenfalls eskaliert. Die Bearbeitung von Störungen durch die Servicebereitschaft erfolgt ebenfalls 24 Stunden täglich, sieben Tage die Woche (24×7).
  2. Reaktionszeit und Zwischenmeldungen
    Mit der Störungsbeseitigung wird unmittelbar nach Eingang der der Störungsmeldung begonnen.
    Auf Wunsch teilt F1 dem Kunden 90 Minuten nach dem Entgegennehmen der der Störungsmeldung ein erstes Zwischenergebnis mit. Ebenfalls auf Wunsch des Kunden informiert F1 den Kunden alle zwei Stunden nach der oben genannten ersten Reaktion.
  3. Terminvereinbarung
    Sollten für die Störungsbeseitigung Arbeiten in den Räumen des Kunden nötig sein, so vereinbart F1 mit dem Kunden einen Termin mit einer maximalen Zeitspanne von zwei Stunden (Beispiel: „zwischen 8 Uhr und 10 Uhr“). Ist die Entstörung zum genannten Termin auf Grunde des Kunden nicht möglich, so wird ein neuer Termin vereinbart. Eventuell entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden, die vereinbarte Entstörzeit wird dabei ausgesetzt.
  4. Entstörzeiten und Abschluss der Störung
    Die vereinbarte Zeit zur Störungsbeseitigung beträgt für Dienstleistungen aus dem F1-Internet Secure-Foundation-Package acht Stunden nach Eingang der Störungsmeldung im F1 Servicecenter. Die Entstörzeit gilt als eingehalten, wenn der Dienst nach dieser Zeit wieder vollständig zur Verfügung steht. Der Kunde wird über den Abschluss der Entstörung informiert (Abschlussmeldung). Die Entstörzeit wird während der Reparatur und ggf. Austausch des eingesetzten Routers ausgesetzt. Die betreffende Komponente wird unverzüglich ersetzt. Ein Zweitgerät am Standort („Cold-Stand-by“) kann optional beauftragt werden.
  5. Absicherung der vereinbarten Entstörzeit
    Sollte die vereinbarte Entstörzeit aus Gründen, die F1 zu vertreten hat nicht eingehalten werden, so leistet F1 gegenüber dem Kunden nachfolgende Gutschrift. Die Gutschrift wird mit Forderungen aus diesem Vertrag verrechnet.
  1. 1/30 des monatlichen Bereitstellungsentgeltes für das betroffene Secure-Foundation-Package
    bei einer Verspätung um mehr als 12 bis zu 24 Stunden je Einzelfall.
  2. 1/20 des monatlichen Bereitstellungsentgeltes für das betroffene Secure-Foundation-Package
    bei einer Verspätung um mehr als 24 bis zu 48 Stunden je Einzelfall.
  3. 1/10 des monatlichen Bereitstellungsentgeltes für das betroffene Secure-Foundation-Package bei einer Verspätung um mehr als 48 Stunden je Einzelfall.
  1. Wartung
    Zur Optimierung und Leistungssteigerung des Netzes sieht F1 Wartungsfenster außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor. Diese liegen im Regelfall in der Nacht zwischen 0:00 – 4:00 Uhr und werden nicht auf die Berechnung der Verfügbarkeit und der vereinbarten Entstörzeit angerechnet.

12 Vergütung

  1. Die Preise für die vertragsgegenständlichen Leistungen sind unter den einzelnen Dienst-, Leistungs- und Produktbeschreibungen auf den Webseiten von F1 abrufbar oder in den Leistungsbeschreibungen (LB) der einzelnen Dienste in den individuellen Angeboten von F1 ersichtlich.
  2. Soweit nichts Entgegenstehendes angegeben, verstehen sie sich diese als Nettopreise.
  3. Vergütungen sind im Voraus zu bezahlen. Rechnungen werden grundsätzlich per E-Mail übermittelt. Sofern der Kunde die Zustellung einer Rechnung per Post verlangt, hat er pro Rechnung ein Entgelt in Höhe von 2,40 EUR zu zahlen.
  4. Die Zahlung hat, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, zur freien und uneingeschränkten Verfügbarkeit, auf eines der Konten von F1 zu erfolgen.

13 Kreditbewilligung und Kaution

  1. F1 ist berechtigt, Auskünfte bei der SCHUFA, der Hausbank des Kunden oder einer sonstigen Wirtschaftsauskunftsdatei über die Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen, oder vom Kunden zu verlangen, entsprechende Kreditinformationen beizubringen.
  2. F1 kann die Annahme des Auftrages von einer positiven Kreditbeurteilung über den Kunden abhängig machen.
  3. Falls die
  1. Kreditbeurteilung des Kunden unzureichend ist;
  2. der Kunde eine wesentliche und negative Veränderung in seiner Finanz- oder Geschäftssituation erlitten hat (wie von F1 nach billigem Ermessen bestimmt); oder
  3. der Kunde fällige und unbestrittene Forderungen nicht fristgerecht ausgleicht;
    kann F1 vom Kunden auf dessen Kosten eine Vorauszahlung in Höhe von drei (3) Monatsentgelten, eine Kaution, eine selbstschuldnerische Bürgschaft, oder eine sonstige, für F1 akzeptable Sicherheit verlangen. Jegliche Kaution wird von F1 als Sicherheit für die Zahlung der Entgelte und sonstiger offenstehender Beträge verwendet. Bei einer Kündigung dieses Vertrages kann F1 diese Kaution oder die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle vom Kunden noch nicht geleisteten Beträge verwenden; ein etwaiger Guthabensaldo wird dem Kunden zurückerstattet. Kautions- und Vorauszahlungen sind nicht von F1 zu verzinsen.
  1. F1 ist jederzeit berechtigt, mit angemessener schriftlicher Vorankündigung für den Kunden ein Kreditlimit in angemessener Höhe festzulegen. Erhöht sich die Vergütung für etwaige Dienste und wird dadurch das Kreditlimit überschritten, ist der Kunde verpflichtet, den überschreitenden Betrag im Voraus zu bezahlen oder als Kaution zu hinterlegen.

14 Haftung des Anbieters

  1. F1 haftet unbegrenzt für Schäden, die von F1 oder deren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich herbeigeführt werden.
  1. Daneben haftet F1 unbegrenzt für Schäden aufgrund der Verletzung von Leben oder Gesundheit von Personen.
  1. Für andere als die in §14 MSA Abs. 1-2 aufgeführten Schäden haftet F1 nur unter der Voraussetzung unbegrenzt, dass die Schäden von F1, ihrer gesetzlichen Vertreter oder der ordnungsgemäß ausgesuchten Verrichtungsgehilfen, deren F1 sich zur Erfüllung der Verrichtung ihrer Verbindlichkeiten bedient und welche in Erfüllung der Verbindlichkeit gehandelt haben, grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
  1. Im Übrigen ist die Haftung für die vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen von F1, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorbehaltlich der Regelung in §14 MSA Abs. 5 auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  1. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt ist.
  1. Der Höchstbetrag der Haftung nach §14 MSA Abs. 4-5 ist die Summe auf die volle Höhe des Wiederbeschaffungswertes der durch den haftungsbegründenden Vorfall betroffenen Sache beschränkt.
  1. Die in Ziffer §14 MSA Abs. 4-6 genannte Haftung unterliegt einem Maximalbetrag von 25.000 EUR für jedes Ereignis oder eine Reihe von verbundenen Ereignissen und 50.000 EUR für sämtliche Ereignisse in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten.
  1. Soweit in diesem Vertrag oder den unter §1 MSA Abs. 3 gelisteten Dokumenten nicht anders bestimmt, haftet F1 nicht für
  1. Geschäfte, die der Kunde mit einem Dritten unter Nutzung der Dienste eingeht
  2. Den Inhalt der mit den Produkten und/oder Diensten übermittelten Kommunikation oder für irgendwelche Informationen oder Inhalte im Internet,
  3. Verlust oder Beschädigung von Daten
  4. Indirekte, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn und ausgebliebene Einsparungen.
  1. Bei Verlust von Daten haftet F1 nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
  1. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
  1. F1 haftet nicht für Schäden infolge von Tätigkeiten durch Geheim- und Nachrichtendienste, “lawfull-intercept”, “Spionage-Trojaner” oder anderweitige eingesetzte Spionagesoftware, selbst wenn diese im Konflikt mit folgenden Gesetzen stehen sollten:
    1. Telekommunikationsgesetz (TKG)
    2. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
    3. Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung; (BDSG 2008)
    4. Strafgesetzbuch StGB
  1. Unabhängig davon ob im Einzelfall eine legale oder Illegale Informationsüberwachung vorliegt, haftet F1 nicht für Folgen, welche durch die verschiedenen Möglichkeiten der Einflussnahme durch Geheimdienste auf Basis folgender Grundlagen entstehen:
    1. Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG)
    2. Bundesverfassungssschutzgesetz (BVerfSchG)
    3. BSI Errichtungsgesetz (BSIG)
    4. Gesetz zur Onlinedurchsuchung

15 Versicherung

  1. Jede Partei wird einen angemessenen und ausreichenden Versicherungsschutz mit namhaften Versicherungsgesellschaften abschließen und für die Laufzeit des Vertrages aufrechterhalten, die nach anwendbarem Recht erforderlich sind sowie auch die sonstigen Versicherungsverträge, die ein sorgfältiger Geschäftsmann abschließen würde. Die Deckungssummen hat die Verpflichtungen der Parteien aus diesem Vertrag abzudecken.
  2. Während der Dauer dieses Vertrages ist der Kunde verpflichtet, alle Geräte, insbesondere die Geräte am Kundenstandort und Kundengeräte in Räumlichkeiten von F1, auf seine Kosten gegen Verlust, Diebstahl, Schaden oder Zerstörung bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft zu einem Betrag versichert zu halten, der mindestens dem Neuwert aller Geräte entspricht. Die Gefahr hinsichtlich dieser Geräte und Kundengeräte verbleibt stets beim Kunden.
  3. Jede Partei wird auf Verlangen der jeweils anderen Partei den Nachweis für den ausreichenden Versicherungsschutz gemäß diesem Vertrag durch Vorlage der entsprechenden Dokumente erbringen, die die verlangende Partei vernünftigerweise als Beweis dafür anfordern kann, dass die andere Partei die Bestimmungen dieses Vertrages einhält.

16 Höhere Gewalt

  1. F1 haftet nicht für Beeinträchtigungen die auf “höhere Gewalt”, “force mauere”, “Act of Nature” oder “Act of God” zurückzuführen sind. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein Umstand verursacht durch ein von außen kommendes, außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht durch F1 verhindert werden konnte.
  2. Unvermeidbare, unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegende Ereignisse, die von dieser Partei nicht zu vertreten sind, wie Höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe (z.B. Streik oder Aussperrung), Kabelbruch von Glasfaser und Seekabeln, Schäden oder Unterbrechung an den Unterseekabeln, längere Stromausfälle, Brand, Unwetter, Hochwasser, Erdbeben, Streiks, Unfälle, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen et cetera., entbinden die betroffene Partei für die Dauer des Ereignisses von der Pflicht zur Erbringung ihrer Dienste oder Pflichten aus diesem Vertrag (sofern ein solches Ereignis nicht als Entschuldigung des Kunden dient, falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät). Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer dieses Ereignisses. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich bei Eintritt der Beeinträchtigung. Ist das Ende der Beeinträchtigung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen (1) Monat, ist jede Partei berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.

17 Geheimhaltung

  1. Jede Partei verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen (einschließlich der Bestimmungen dieses Vertrages) und Dokumentation, einschließlich (ohne Einschränkung) solcher Informationen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verfahren, Know-How oder Methoden (“Vertrauliche Informationen”), die sie von der jeweils anderen Partei in Übereinstimmung oder in Verbindung mit diesem Vertrag erhält, vertraulich zu behandeln. Um die Rechte und Interessen der jeweils anderen Partei aus diesem Vertrag zu schützen, wird die empfangende Partei diese Vertraulichen Informationen nur ihren eigenen Mitarbeitern und den Mitarbeitern der verbundenen Unternehmen offenlegen, die diese Vertraulichen Informationen für die Zwecke dieses Vertrages benötigen. Jede Partei wird dieselbe Sorgfalt aufwenden wie in eigenen Angelegenheiten zum Schutz vor einer unerwünschten Offenlegung, um die Offenlegung von Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei gegenüber Dritten zu verhindern.
  2. Jede Partei verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei weder für andere Zwecke zu nutzen als zur Erfüllung ihrer entsprechenden Pflichten oder zur Durchsetzung ihrer Rechte aus diesem Vertrag, noch in einer Art und Weise, die nach diesem Vertrag nicht erlaubt ist, noch diese Vertraulichen Informationen ohne schriftliche Zustimmung eines bevollmächtigten Vertreters der jeweils anderen Partei zu kopieren oder Dritten offen zu legen. Vorbehaltlich entsprechender Geheimhaltungsverpflichtungen ist es beiden Parteien gestattet, diesen Vertrag ihren Beratern, Erfüllungsgehilfen oder Vertretern oder den Beratern, Erfüllungsgehilfen oder Vertretern ihrer verbundenen Unternehmen (einschließlich derjenigen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag Unterstützung leisten) offen zu legen.
  3. Die Bestimmungen dieser Ziffer finden keine Anwendung auf Vertrauliche Informationen, die
  • der empfangenden Partei (ohne Verpflichtung diese geheim zu halten) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren;
  • nach dem Zeitpunkt der Offenlegung von der empfangenden Partei rechtmäßig in gutem Glauben von einem unabhängigen Dritten erworben wurde und der Dritte keiner entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegt;
  • zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits allgemein zugänglich waren, ohne dass eine Verletzung der in diesem oder einem anderen Vertrag festgesetzten Einschränkungen durch die empfangende Partei vorliegt;
  • unabhängig von und ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen von der empfangenden Partei oder in ihrem Auftrag entwickelt wurden;
  • offen gelegt werden müssen aufgrund von Gerichtsverfahren, Gerichtsmaßnahmen, auf Verlangen einer anerkannten Börse, einer Regierungsabteilung oder Behörde oder einer anderen Regulierungsbehörde; in einem solchen Fall wird die empfangende Partei sämtliche vernünftigen Maßnahmen ergreifen, um die angemessenen Bedürfnisse der jeweils anderen Partei im Rahmen einer solchen Offenlegung zu berücksichtigen, oder
  • mit schriftlicher Zustimmung zur Offenlegung erteilt wurden.
  1. Diejenige Partei, die sich auf eine der genannten Ausnahmen beruft, hat deren Vorliegen gegenüber der anderen Partei zu beweisen.

18 Presseerklärungen und Werbung

  1. Presseerklärung oder öffentliche Mitteilung, Rundschreiben oder sonstige Mitteilungen über diesen Vertrag oder seinen Gegenstand darf nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei herausgegeben oder verschickt werden, wobei diese Zustimmung nicht unbillig verweigert oder verzögert werden darf.
  2. Ungeachtet der Bestimmung in Ziffer 17.1 darf F1 in ihren Marketingmaterialien, einschließlich auf ihrer Webseite und in der Korrespondenz mit potentiellen Kunden auf den Kunden verweisen.
  3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass die personenbezogenen Daten zur Marktforschung und Werbung im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, verarbeitet und genutzt werden um den Kunden über Produktneuheiten und Serviceleistungen der F1 zu informieren. Die Einwilligung in Werbung kann jederzeit schriftlich widersprochen werden.

19 Aufträge von verbundenen Unternehmen und Rechte Dritter

  1. Falls der Kunde dies wünscht, wird F1 die Dienste an mit dem Kunden verbundene Unternehmen auf Basis dieses Vertrages erbringen, vorausgesetzt, dass der Kunde die volle Haftung für die Durchführung des Einzelauftrags und dieses Vertrages durch dieses verbundene Unternehmen übernimmt. Sofern nicht anders vereinbart, werden in diesem Fall, weiterhin die Entgelte dem Kunden in Rechnung gestellt. Soweit der Einzelauftrag keine ausdrückliche andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages für den von dem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen erteilten Einzelauftrag.
  2. Weitere Rechte Dritter, als die in Ziffer 18.1. genannten, entstehen aus diesem Vertrag nicht.